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§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Beiträge
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 8 Datenschutz
§ 9 Organe des Vereins
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Mitarbeiterkreis
§ 12 Vorstand
§ 13 Abteilungen
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
§ 15 Wahlen
§ 16 Kassenprüfung
§ 17 Haftung
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 01.09.1899 in Steeg gegründete Turnverein führt den Namen
TURNVEREIN STEEG 1899 e.V.
Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland (SBR), im Landessportbund Rheinland-Pfalz (LSB) und der zuständigen Fachverbände.
Der Turnverein Steeg 1899 e.V., im weiteren Verein
genannt, hat seinen Sitz in Bacharach-Steeg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz unter -VR 20573- eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Turn- und Sportangebote für Kinder bis in den Seniorenbereich verwirklicht.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Personen sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, legt dem Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag inkl. einer für die Dauer der Mitgliedschaft unwiderruflichen Einzugsermächtigung vor. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
- Minderjährige können durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
Der Vorstand kann in Übereinstimmung mit der Ehrungsordnung des Vereins Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben alle Mitgliederrechte.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
- durch Erlöschen der juristischen Person
- Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, aus wichtigem Grund, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
- wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung bei einem Verzug von 6 Monaten
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlung
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Der Bescheid über den Ausschluss hat in schriftlicher Form/per Mail zu erfolgen. Gegen den Bescheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
§ 5 Beiträge
- Der Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge, Umlagen und Gebühren, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift im ersten Quartal eines Jahres eingezogen.
- Ehrenmitglieder und ehrenamtliche Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Angebote zu nutzen.
- Von den Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
- Laufende Änderungen der Adresse und der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Gebühren verpflichtet.
Kosten bei Rücklastschriften gehen zu Lasten des Mitgliedes bzw. des gesetzlichen Vertreters.
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§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten werden und als Gäste teilnehmen.
- Bei der Wahl des Jugendwartes/der Jugendwartin haben alle Mitglieder des Vereins vom 14. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
- Gewählt werden können ausschließlich Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
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§ 8 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
- Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Vereinssatzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
- Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Vereinssatzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
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§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Mitarbeiterkreis
- der Vorstand
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§ 10 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Halbjahr jeden Jahres statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
- Mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe des Grundes, schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch entsprechende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt/Amtsblatt der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe durch den Vorstand.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist neben der Angabe des Ortes und des Zeitpunktes die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht der Fachwarte
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes, der Fachwarte, der Beisitzer und der Rechnungsprüfer, soweit dies erforderlich
- Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegenheiten
- Festsetzung des Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge, Gebühren und Umlagen, soweit erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Steht der Vorsitzende zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer dieses Wahlganges ein Wahlleiter von der Versammlung zu wählen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder bzw. gesetzlichen Vertreter gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Satzungsänderungen müssen mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Erschienenen beschlossen werden.
- Über Anträge von Mitgliedern, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge (Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
- Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Wahl der beiden Kassenprüfer und Ersatzkassenprüfer, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
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§ 11 Mitarbeiterkreis
- Der Mitarbeiterkreis besteht aus:
- dem Vorstand
- den Fachwarten
- den Übungsleitern
- Der Mitarbeiterkreis tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden bzw. dem Oberturnwart geleitet.
- Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
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§ 12 Vorstand
- Der Vorstand arbeitet
- als Geschäftsführender Vorstand:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer (Schriftführer)
- den Übungsleitern
- und dem Turnwart
bei Verhinderung deren Stellvertreter
- als Gesamtvorstand bestehend aus:
- den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes sowie deren Stellvertreter
- dem Presse- und Werbewart
- dem Sportwart
- dem/der Jugendwart/in
- den Fachwarten
- Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
- Soweit in der Satzung vom „Vorstand“ die Rede ist, ist der Gesamtvorstand gemeint, es sei denn, ein anderer wird ausdrücklich genannt.
- Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
- die Bewilligung von Ausgaben
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Der Geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Er ist zuständig für alle Aufgaben, welche sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
- Die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder regeln sich wie folgt:
- Der Kassenwart fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den ordnungsmäßigen Eingang der Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren verantwortlich.
- Der Geschäftsführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschriften an.
- Der Turnwart leitet den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb. Ihn unterstützen geeignete Fachwarte, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
- Dem/der Jugendwart/in obliegt die Jugendarbeit im Sinne der Jugendordnung der Deutschen Turnerjugend und der Jugendordnung des Turnverbandes Mittelrhein.
- Der Presse- und Werbewart hält Verbindung mit der Fach- und Tagespresse. Er sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins geeignet unterrichtet wird. Darüber hinaus obliegen ihm die Werbeaufgaben.
- Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen, die ihm verantwortlich sind.
Der Vorsitzende, ein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
- Beschlüsse können im Umlaufverfahren per e-Mail erfolgen. Widerspricht ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Woche, muss eine Vorstandssitzung einberufen werden.
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§ 13 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
- Die Abteilung wird durch den zuständigen Fachwart, dem feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
- Der Fachwart wird vom Vorstand gewählt bzw. eingesetzt. Der Fachwart ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Kassenwart des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorsitzenden.
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§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Mitarbeiterkreises sowie der Abteilungsversammlungen und Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 15 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Fachwarte bzw. Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Um eine kontinuierliche Vorstandsarbeit zu gewährleisten sind die ersten und stellvertretenden Amtsinhaber des Vorstandes im jährlichen Versatz zu wählen. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet auch das Wahlamt.
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§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins, sowie evtl. Kassen der Abteilungen, werden in jedem Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes sowie des gesamten Vorstandes.
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§ 17 Haftung
Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadenersatzansprüche Dritter gegen sie gestellt werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
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§ 18 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. der Gesamtvorstand mit einer 3/4-Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b. von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins, an die bei der letzten Mitgliederversammlung beschlossene steuerbegünstigte Körperschaft bzw. Vereinigung, welche das Vermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Sports zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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